05.12.22

RiV

Satzung

des Richtervereins, Verein der Richterinnen und Richter der Sozialgerichtsbarkeit Nordrhein-Westfalen e.V. in der Fassung des Beschlusses der Mitgliederversammlung vom 19. Februar 2024

Name und Rechtsform
§ 1

1. Der Name des Vereins lautet: „Richterverein, Verein der Richterinnen und Richter der Sozialgerichtsbarkeit Nordrhein-Westfalen e.V.“ (RiV)
2. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Essen eingetragen.

Sitz des Vereins
§ 2

Der Sitz des Vereins ist Essen.

Zweck des Vereins
§ 3

1. Der Verein bezweckt den Zusammenschluss aller Richterinnen und Richter der Sozialgerichtsbarkeit im Lande Nordrhein-Westfalen zur gemeinsamen Förderung ihrer Interessen und zur Förderung ihrer beruflichen Belange.
2. Der Verein will an der Erforschung und Fortbildung des Rechts mitwirken und die berufliche Weiterbildung seiner Mitglieder fördern.
3. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihren eingezahlten Kapitalanteil und den gemeinsamen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Der Verein kann anderen Vereinigungen mit entsprechender Zielsetzung (Abs. 1 - 3) beitreten. Die Mitgliederversammlung beschließt hierüber mit einfacher Mehrheit (§§ 8 und 11).
Der Verein ist mit allen sich hieraus ergebenden Rechten und Pflichten Mitglied im „Bund der Richter und Staatsanwälte in Nordrhein-Westfalen e.V.“ (DRB NRW) und im „Bund Deutscher Sozialrichter“ (BDS).

Mitgliedschaft
§ 4

1. Dem Verein können als Mitglieder beitreten:
a) aus der Sozialgerichtsbarkeit des Landes Nordrhein-Westfalen Berufsrichterinnen und Berufsrichter im Sinne des Deutschen Richtergesetzes,
b) mit Ruhegehalt in den Ruhestand versetzte Richterinnen und Richter der Sozialgerichtsbarkeit des Landes Nordrhein-Westfalen,
c) Lehrerinnen und Lehrer des Rechts und ihre wissenschaftlichen Assistentinnen und Assistenten an deutschen Hochschulen.
2. Mitglieder des Vereins können bleiben:
Aus dem richterlichen Dienst der Sozialgerichtsbarkeit des Landes Nordrhein-Westfalen ausgeschiedene Mitglieder, die
- an ein Bundesgericht berufen wurden,
- in die Sozialgerichtsbarkeit eines anderen Bundeslandes oder
- in den nicht-richterlichen Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen eingetreten sind.
Abs. 1 b) gilt entsprechend.

§ 5
Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand, der über die Aufnahme entscheidet.

§ 6
1. Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Tod,
b) dauernden Wegfall der Voraussetzungen des § 4,
c) Ausschluss,
d) Austritt.
2. Der Ausschluss eines Mitglieds ist nur zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere bei einem vereinsschädigenden Verhalten, oder wenn das Mitglied den Beitrag mindestens drei Jahre lang nicht gezahlt hat, gegeben. Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand. Gegen diese Entscheidung kann die auf den Ausschluss folgende Mitgliederversammlung angerufen werden, die endgültig entscheidet.
3. Der Austritt aus dem Verein erfolgt im Wege der Kündigung seitens des Mitglieds. Die Kündigung ist in Textform gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand auszusprechen. Sie kann nur bis zum 30. September eines jeden Jahres für den Schluss des Kalenderjahres erfolgen.

Organe
§ 7

1. Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Gesamtvorstand,
c) der geschäftsführende Vorstand.
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der geschäftsführende Vorstand.

Mitgliederversammlung
§ 8

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr im ersten Quartal des Jahres statt.
Der geschäftsführende Vorstand hat die Mitglieder schriftlich oder in Textform unter Mitteilung von Tagesordnung, Tagungsort und Tagungszeit einzuladen. Die Einladungen gelten als rechtzeitig erfolgt, wenn sie drei Wochen vorher abgesandt worden sind.
Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden, bei deren/dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte eine Versammlungsleiterin bzw. einen Versammlungsleiter. Die Versammlungsleitung der Mitgliederversammlung bestimmt die Protokollführerin bzw. den Protokollführer.
Mitgliederversammlungen finden grundsätzlich als Präsenzversammlungen statt. Der geschäftsführende Vorstand kann beschließen, dass die Mitgliederversammlung ausschließlich als virtuelle Mitgliederversammlung in Form einer onlinebasierten Videoversammlung oder als Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Versammlung in Form einer onlinebasierten Videoversammlung (hybride Mitgliederversammlung) stattfindet.
2. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes.
3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der geschäftsführende Vorstand bei Bedarf einberufen. Auf Verlangen von einem Drittel der Mitglieder des Vereins oder auf Verlangen des Gesamtvorstandes ist der geschäftsführende Vorstand verpflichtet, die Mitgliederversammlung einzuberufen. Dabei gilt die
Einladungsfrist als gewahrt, wenn die Einladungen mindestens zwei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung abgesandt worden sind.

§ 9
1. Die Mitglieder üben ihr Stimmrecht persönlich oder durch ein mit schriftlicher Vollmacht versehenes Vereinsmitglied als Vertreter aus. Ein Vertreter kann mehrere Stimmen auf sich vereinen.
2. Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen grundsätzlich offen per Handzeichen.
3. Teilnahme- und stimmberechtigten Personen, die online an der virtuellen bzw. an der hybriden Mitgliederversammlung teilnehmen, wird durch geeignete technische Vorrichtungen die Möglichkeit gegeben, die Mitgliederversammlung zu verfolgen, an der Diskussion teilzunehmen, in der Mitgliederversammlung Fragen und Anträge zu stellen sowie das Stimmrecht auf elektronischem Wege auszuüben. Die Auswahl der technischen Rahmenbedingungen (z.B. die Auswahl der zu verwendenden Software bzw. Programme) legt der geschäftsführende Vorstand per Beschluss fest.
4. Wenn mindestens ein Drittel der teilnehmenden Mitglieder dies beantragt, erfolgen die Abstimmungen und Wahlen geheim.

§ 10
1. Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von drei Jahren den geschäfts-führenden Vorstand sowie die Vertreterin oder den Vertreter der im Ruhestand befindlichen Mitglieder und deren/dessen Stellvertreterin bzw. deren/dessen Stellvertreter.
2. Die Mitgliederversammlung setzt den Beitrag fest mit der Maßgabe, dass nach dem 1. Juli des Jahres beitretende Mitglieder für das erste Jahr nur die Hälfte des Jahresbeitrages zu zahlen haben.
3. Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag, der bei Beginn des Vereinsjahres fällig wird. Die Jahresabrechnung und die Kasse werden jährlich durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüferinnen bzw. Kassenprüfer, die nicht Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sein dürfen, geprüft. Die Wiederwahl der Kassenprüferinnen und Kassenprüfer ist zulässig.
4. Erlischt die Mitgliedschaft aus den in § 6 Abs. 1 Buchst. a) - d) angegebenen Gründen, so ist der Beitrag nur bis zum Ablauf des Vierteljahres zu entrichten, in welches das die Mitgliedschaft beendende Ereignis fällt.
Erlischt die Mitgliedschaft durch Tod, kann von der Erhebung rückständiger Beiträge nach billigem Ermessen des Gesamtvorstandes abgesehen werden.
5. Mitglieder, die gleichzeitig dem „Deutschen Richterbund - Bund der Richter und Staatsanwälte - Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V.“ oder dem „Deutschen Richterbund“ angehören, zahlen nach ihrer dem geschäftsführenden Vorstand anzuzeigenden Wahl den Beitrag nur an einen Verein.

§ 11
1. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
2. Beschlüsse der Mitgliederversammlung, durch welche die Satzung geändert, der Verein aufgelöst oder der Ausschluss eines Mitgliedes bestätigt wird, sind nur gültig, wenn zwei Drittel der Mitglieder teilnehmen oder gemäß § 9 vertreten sind und drei Viertel von ihnen zustimmen.
3. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind für alle übrigen Vereinsorgane verbindlich.

Gesamtvorstand
§ 12

1. Der Gesamtvorstand besteht aus den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes, der Vertreterin oder dem Vertreter der im Ruhestand befindlichen Mitglieder und je einer Vertreterin oder einem Vertreter jeden Gerichts der Sozialgerichtsbarkeit in Nordrhein-Westfalen, soweit diese nicht im geschäftsführenden Vorstand vertreten sind.
2. Die Vertreterin oder der Vertreter eines Gerichts und ihre/seine Stellvertreterin oder ihr/sein Stellvertreter werden von den Vereinsmitgliedern ihres Gerichts mit einfacher Stimmenmehrheit auf die Dauer von drei Jahren bestimmt. Das Ergebnis ist dem geschäftsführenden Vorstand anzuzeigen.

§ 13
1. Der Gesamtvorstand bestimmt die Richtlinien, nach denen die Vereinsgeschäfte geführt werden sollen.
2. Er beschließt über Vorschläge des Vereins für die Wahlen zu überörtlichen Richtervertretungen.
3. Der Gesamtvorstand tritt auf Einladung des geschäftsführenden Vorstandes (in Präsenz, online oder hybrid) zusammen oder wenn ein Drittel der Mitglieder des Gesamtvorstandes es verlangt. Er soll mindestens zweimal im Jahr zusam-mentreten. Zu seinen Sitzungen kann er Mitglieder von Richtervertretungen mit beratender Stimme hinzuziehen.

§ 14
1. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
2. Jedes Mitglied des Gesamtvorstandes kann sich durch seine Stellvertreterin oder seinen Stellvertreter vertreten lassen.
3. Der Gesamtvorstand kann Beschlüsse auch schriftlich fassen.

Geschäftsführender Vorstand
§ 15

1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus der oder dem Vorsitzenden, der Schriftführerin oder dem Schriftführer und der Kassenwartin oder dem Kassenwart. Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, für besondere Gebiete Beauftragte oder Referentinnen und Referenten zu bestellen und diese zu den Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes, des Gesamtvorstandes und der Mitgliederversammlung heranzuziehen. Die Bestellung bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
2. Der Verein wird – vorbehaltlich Absatz 3 Satz 3 – gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands vertreten.
3. Der geschäftsführende Vorstand führt die laufenden Vereinsgeschäfte, gegebenenfalls bis zur Neuwahl eines anderen Vorstandes. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes aus, so erfolgt eine Ersatzwahl durch den Gesamtvorstand bis zur Neuwahl durch die Mitgliederversammlung. Die oder der Vorsitzende bzw. eine von ihr oder ihm bevollmächtigte Vertreterin oder ein von ihr oder ihm bevollmächtigter Vertreter vertritt den Verein im „Bund der Richter und Staatsanwälte in Nordrhein-Westfalen e.V.“ und im „Bund Deutscher Sozialrichter“.
4. Der geschäftsführende Vorstand kann zu Sitzungen (in Präsenz, online oder hybrid) durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden jederzeit einberufen werden. Er ist beschlussfähig, wenn zwei seiner Mitglieder teilnehmen.

§ 16
1. Die Vorstandsmitglieder erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen des Vor-standes und an den Mitgliederversammlungen Tagegelder und Fahrtentschädi-gung, deren Höhe vom Gesamtvorstand festgesetzt wird.
2. Die gleichen Beträge erhalten Mitglieder von Sonderausschüssen und solche, die im Auftrag des Vereins an Tagungen teilnehmen.

§ 17
1. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes sind von der Schriftführerin oder vom Schriftführer in einer Niederschrift zu vermerken und zu unterzeichnen. Die Niederschrift ist den übrigen Mitgliedern des Vorstandes binnen eines Monats nach der Versammlung oder Sitzung in Textform zur Genehmigung vorzulegen.
2. Die Niederschrift gilt als genehmigt, wenn innerhalb von zwei Wochen ein Widerspruch in Textform bei der Schriftführerin oder dem Schriftführer nicht eingegangen ist.

§ 18
Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an das Land Nordrhein-Westfalen zur Verwendung für die im § 3 Abs. 1 und 2 der Satzung vorgesehenen Zwecke.

Dokumente

Ansprechpartner

Bild von Thomas Ottersbach Thomas Ottersbach Vorsitzender
Telefon0201 7992-7321 Fax 0201 7992-7540 E-Mail info@riv.drb.de