05.12.22

RiV

Satzung

des Richtervereins der Sozialgerichtsbarkeit in der Fassung des Beschlusses der Mitgliederversammlung vom 29. Januar 1979

Name und Rechtsform

§1
1.    Der Name des Vereins lautet:
„Richterverein der Sozialgerichtsbarkeit Nordrhein-Westfalen e.V."

2.    Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Essen eingetragen.

Sitz des Vereins

§2
Der Sitz des Vereins ist Essen.


Zweck des Vereins

§3
1.    Der Verein bezweckt den Zusammenschluss aller Richter der Sozialgerichtsbarkeit im Lande Nordrhein-Westfalen zur gemeinsamen Förderung ihrer Interessen und zur Förderung ihrer beruflichen Belange.
2.    Der Verein will an der Erforschung und Fortbildung des Rechts mitwirken und die beruflichen Weiterbildung seiner Mitglieder fördern.
3.    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953 (BStBl. I S. 1592) und des Ländererlasses vom 15.04.1954 Fin.Min.NW 1291 - 4074/VB (BStBl. 1954 II S. 56).
Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihren eingezahlten Kapitalanteil und den gemeinsamen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4.    Der Verein kann anderen Vereinigungen mit entsprechender Zielsetzung (Abs. 1 - 3) beitreten. Die Mitgliederversammlung beschließt hierüber mit einfacher Mehrheit (§§ 8 und 11).
Der Verein ist dem „Deutschen Richterbund - Bund der Richter und Staatsanwälte - Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V." und dem Bund „Deutscher Sozialrichter" im Deutschen Richterbund korporativ beigetreten.

Mitgliedschaft

§4
1.    Dem Verein können als Mitglieder beitreten:
a)    Aus der Sozialgerichtsbarkeit des Landes Nordrhein-Westfalen Berufsrichter im Sinne des Deutschen Richtergesetzes und wissenschaftliche Hilfsarbeiter,
b)    mit Ruhegehalt in den Ruhestand versetzte Richter der Sozialgerichtsbarkeit des Landes Nordrhein- Westfalen,
c)    Lehrer des Rechts und ihre wissenschaftlichen Assistenten an deutschen Hochschulen.
2.    Mitglieder des Vereins können bleiben:
Aus dem richterlichen Dienst der Sozialgerichtsbarkeit des Landes Nordrhein-Westfalen ausgeschiedene Mitglieder, die
an ein Bundesgericht berufen wurden,

in die Sozialgerichtsbarkeit eines anderen Bundeslandes oder

in den nicht-richterlichen Dienst des Lands Nordrhein-Westfalen eingetreten sind.

Abs. 1 b) gilt entsprechend.

§5
Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand, der über die Aufnahme entscheidet.

§6
1.    Die Mitgliedschaft endet durch:
a)    Tod,
b)    dauernden Wegfall der Voraussetzungen des § 4,
c)    Austritt.
2.    Der Ausschluss eines Mitglieds ist nur zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere bei einem vereinsschädigenden Verhalten, oder wenn das Mitglied den Beitrag mindestens drei Jahre lang nicht gezahlt hat, gegeben. Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand. Gegen diese Entscheidung kann die auf den Ausschluss folgende Mitgliederversammlung angerufen werden, die endgültig entscheidet.
3.    Der Austritt aus dem Verein erfolgt im Wege der Kündigung seitens des Mitglieds. Die Kündigung ist schriftlich gegenüber dem Vorstand auszusprechen. Sie kann nur bis zum 30. September eines jeden Jahres für den Schluss des Kalenderjahres erfolgen.

Organe

§7
1. Organe des Vereins sind:
a)    die Mitgliederversammlung,
b)    der Gesamtvorstand,
c)    der geschäftsführende Vorstand.
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der geschäftsführende Vorstand.

Mitgliederversammlung

§8
1.    Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr im ersten Quartal des Jahres statt.
Der geschäftsführende Vorstand hat die Mitglieder durch einfache schriftliche Nachricht unter Mitteilung von Tagesordnung, Tagungsort und Tagungszeit einzuladen. Die Einladungen gelten als rechtzeitig erfolgt, wenn sie drei Wochen vorher abgesandt worden sind.
2.    Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes.
3.    Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der geschäftsführende Vorstand bei Bedarf einberufen. Auf Verlangen von einem Drittel der Mitglieder des Vereins oder auf Verlangen des Gesamtvorstandes ist der geschäftsführende Vorstand verpflichtet, die Mitgliederversammlung einzuberufen. Dabei gilt die Einladungsfrist als gewahrt, wenn die Einladungen mindestens zwei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung abgesandt worden sind.

§9
Die Mitglieder üben ihr Stimmrecht persönlich oder durch ein mit schriftlicher Vollmacht versehenes Vereinsmitglied als Vertreter aus. Ein Vertreter kann mehrere Stimmen auf sich vereinen.

§10
1.    Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von drei Jahren den geschäftsführenden Vorstand sowie Vertreter der im Ruhestand befindlichen Mitglieder und dessen Stellvertreter.
2.    Die Mitgliederversammlung setzt den Beitrag fest mit der Maßgabe, dass nach dem 1. Juli des Jahres beitretende Mitglieder für das erste Jahr nur die Hälfte des Jahresbeitrages zu zahlen haben.
3.    Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag, der bei Beginn des Vereinsjahres fällig wird. Er soll in den ersten drei Monaten des Jahres gezahlt werden.
4.    Erlischt die Mitgliedschaft aus den in § 6 Abs. 1 Buchst, a) - c) angegebenen Gründen, so ist der Beitrag nur bis zum Ablauf des Vierteljahres zu entrichten, in welches das die Mitgliedschaft beendende Ereignis fällt.
Erlischt die Mitgliedschaft durch Tod, kann von der Erhebung rückständiger Beiträge nach billigem Ermessen des Gesamtvorstandes abgesehen werden.
5.    Mitglieder, die gleichzeitig dem „Deutschen Richterbund - Bund der Richter und Staatsanwälte - Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V." oder dem „Deutschen Richterbund" angehören, zahlen nach ihrer dem geschäftsführenden Vorstand anzuzeigenden Wahl den Beitrag nur an einen Verein.
6.    Die Mitgliederversammlung setzt den Zuschlag fest, der zum Beitrag zu entrichten ist, wenn dieser nach dem 30. Juni des Fälligkeitsjahres entrichtet wird, wobei die Gutschrift auf den Vereinskönten bzw. das Datum der Quittung bei Barzahlung maßgebend sind.

§11
1. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
2.    Beschlüsse der Mitgliederversammlung, durch welche die Satzung geändert, der Verein aufgelöst oder der Ausschluss eines Mitgliedes bestätigt wird, sind nur gültig, wenn zwei Drittel der Mitglieder anwesend oder gemäß § 9 vertreten sind und drei Viertel von ihnen zustimmen.
3.    Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind für alle übrigen Vereinsorgane verbindlich.

Gesamtvorstand

§12
Der Gesamtvorstand besteht aus den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes, dem Vertreter der im Ruhestand befindlichen Mitglieder und je einem Vertreter jeden Gerichts der Sozialgerichtsbarkeit in Nordrhein-Westfalen, soweit diese nicht im geschäftsführenden Vorstand vertreten sind.
Der Vertreter eines Gerichts und sein Stellvertreter werden von den Vereinsmitgliedern ihres Gerichts mit einfacher Stimmenmehrheit auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wahl ist dem geschäftsführenden Vorstand anzuzeigen.

§13
1.    Der Gesamtvorstand bestimmt die Richtlinien, nach denen die Vereinsgeschäfte geführt werden sollen. Er beschließt über Vorschläge des Vereins für die Wahlen zu überörtlichen Richtervertretungen. Er wählt die Vertreter zur Verbandsversammlung des Bundes Deutscher Sozialrichter und bestimmt die zur Wahl in andere Organe vorzuschlagenden Mitglieder.
2.    Der Gesamtvorstand tritt auf Einladung des geschäftsführenden Vorstandes zusammen oder wenn ein Drittel der Mitglieder des Gesamtvorstandes es verlangt. Er soll mindestens zweimal im Jahr zusammentreten. Zu seinen Sitzungen kann er Mitglieder von Richtervertretungen mit beratender Stimme hinzuziehen.

§14
1.    Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
2.    Jedes Mitglied des Gesamtvorstandes kann sich durch seinen Stellvertreter vertreten lassen.
3.    Der Gesamtvorstand kann Beschlüsse auch schriftlich fassen.

Geschäftsführender Vorstand

§15
1.    Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassenwart.
2.    Er führt die laufenden Vereinsgeschäfte, gegebenenfalls bis zur Neuwahl eines anderen Vorstandes. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes aus, so erfolgt eine Ersatzwahl durch den Gesamtvorstand bis zur Neuwahl durch die Mitgliederversammlung. Der Vorsitzende vertritt den Verein im Landesverband Nordrhein-Westfalen des Deutschen Richterbundes und im Bund Deutscher Sozialrichter. Die Vertretung des Vorsitzenden bei seiner Verhinderung regelt der geschäftsführende Vorstand.
3.    Der geschäftsführende Vorstand kann zu Sitzungen durch den Vorsitzenden jederzeit einberufen werden. Er ist beschlussfähig, wenn zwei seiner Mitglieder anwesend sind.
1.    Die Vorstandsmitglieder erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen des Vorstandes und an den Mitgliederversammlungen Tagegelder und Fahrtentschädigung, deren Höhe vom Gesamtvorstand festgesetzt wird.
2.    Die gleichen Beträge erhalten Mitglieder von Sonderausschüssen und solche, die im Auftrag des Vereins an Tagungen teilnehmen.

§17
1.    Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes sind vom Schriftführer in einer Niederschrift zu vermerken. Die Niederschrift ist den übrigen Mitgliedern des Vorstandes binnen eines Monats nach der Versammlung oder Sitzung zur Genehmigung vorzulegen.
2.    Die Niederschrift gilt als genehmigt, wenn innerhalb von zwei Wochen ein Widerspruch beim Schriftführer nicht eingegangen ist.

§18
Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an das Land Nordrhein-Westfalen zur Verwendung für die im § 3 Abs. 1 und 2 der Satzung vorgesehenen gemeinnützigen Zwecke.

Dokumente

Ansprechpartner

Bild von Thomas Ottersbach Thomas Ottersbach Vorsitzender
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